Vereinssatzung

Vereinssatzung

Kompass RheinMain - Verein für berufliche Orientierung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Kompass RheinMain – Verein für berufliche Orientierung“.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Maintal.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, der Volks- und Berufsbildung sowie der Jugendhilfe. Diese Zwecke gehören zu den in § 52 Abs. 2 AO genannten gemeinnützigen Zwecken.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

   a) kostenfreie Unterstützung von Schulen, Lehrkräften, Schülerinnen und Schülern sowie Eltern im Bereich der Berufs- und Studienorientierung,

   b) Durchführung kostenfreier Lehrerfortbildungen zur Berufs- und Studienorientierung,

   c) Planung, Organisation und Durchführung schulinterner Ausbildungs- und Studienorientierungsmessen,

   d) Bereitstellung digitaler, unentgeltlicher Informations- und Vorbereitungshilfen für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Berufs- und Studienorientierung,

   e) Aufbau und Betrieb eines kostenfreien Referentenkatalogs, über den Schulen Expertinnen und Experten aus Unternehmen, Behörden, Hochschulen und anderen Institutionen für Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung anfragen können,

   f) Durchführung kostenfreier Schülerworkshops, insbesondere Bewerbertrainings und Vorbereitung auf Ausbildung, Studium und Beruf,

   g) Entwicklung, Bereitstellung und Umsetzung von Unterrichts- und Unterstützungskonzepten zur Berufs- und Studienorientierung, einschließlich regional angepasster digitaler Angebote und begleitender Unterrichtsmaterialien,

   h) Förderung der Vernetzung von Schülerinnen und Schülern mit regionalen Unternehmen, Hochschulen, Behörden und Institutionen zur Unterstützung von Praktika, FOS-Praktika, Ausbildung und dualem Studium,

   i) Zusammenarbeit mit Schulträgern, Kommunen, Hochschulen, Unternehmen und weiteren Institutionen, soweit dies der Verwirklichung der steuerbegünstigten Satzungszwecke dient,

   j) Entwicklung und Übertragbarkeit gemeinnütziger Bildungsangebote zur beruflichen Orientierung auch überregional.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6. Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke haupt- und nebenberufliche Mitarbeiter beschäftigen.

7. Den für den Verein ehrenamtlich tätigen Personen können die im Rahmen ihrer Tätigkeit entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Darüber hinaus kann im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

 

§ 4 Erwerb von Leistungen, Dienstleistungen und Produkten

1. Der Verein ist berechtigt, zur Verwirklichung seiner steuerbegünstigten Satzungszwecke Leistungen, Dienstleistungen, Werke und Produkte externer Anbieter zu erwerben.

2. Dazu gehören insbesondere:

   - Software-, App- und Webentwicklungen,

   - IT-Hosting, Lizenzen und digitale Dienstleistungen,

   - pädagogische, organisatorische und technische Leistungen,

   - Honorare für externe Referenten, Trainer und Fachkräfte,

   - Messe-, Event- und Veranstaltungsleistungen.

3. Der Verein kann hierfür entgeltliche Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen.

4. Sämtliche Ausgaben müssen der Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke dienen.

5. Der Vorstand stellt eine wirtschaftliche, sparsame und zweckgebundene Mittelverwendung sicher. Dies entspricht dem Gebot der Selbstlosigkeit nach § 55 AO.

 

§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

2. Der Aufnahmeantrag ist in Textform an den Vorstand zu richten.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet

   - durch Austritt,

   - durch Ausschluss,

   - bei natürlichen Personen durch Tod,

   - bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

5. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist mit einer Frist von vier Wochen zum Jahresende zulässig.

6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern können Beiträge erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder fördern den Verein ideell, organisatorisch oder finanziell.

2. Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und beim Ausscheiden keine Anteile am Vereinsvermögen.

 

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

   - dem Vorsitzenden,

   - dem stellvertretenden Vorsitzenden.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3. Der Vorsitzende ist gegenüber Banken grundsätzlich einzelzeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann durch Beschluss abweichende oder ergänzende Regelungen zur Kontoführung, Bankvollmacht und Zeichnungsberechtigung treffen.

4. Der Vorstand führt sein Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Den Vorstandsmitgliedern können die in Ausübung ihres Amtes entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen erstattet werden. Darüber hinaus kann im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden.

5. Eine entgeltliche Tätigkeit eines Vorstandsmitglieds für den Verein außerhalb der Organfunktion ist nur zulässig, wenn

   - ein gesonderter Vertrag abgeschlossen wird,

   - die Tätigkeit inhaltlich klar von der Vorstandstätigkeit getrennt ist,

   - die Vergütung angemessen ist und

   - das betroffene Vorstandsmitglied bei Beratung und Beschlussfassung nicht mitwirkt.

Dadurch soll eine unzulässige Begünstigung vermieden werden. Das entspricht den Anforderungen an die Selbstlosigkeit.

6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von sieben Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben.

 

§ 10 Angestellte des Vereins

1. Der Verein kann Angestellte beschäftigen.

2. Aufgaben können insbesondere sein:

   - Beratung und Betreuung von Schulen,

   - Koordination von Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung,

   - Organisation von Ausbildungs- und Studienorientierungsmessen,

   - Kontaktpflege zu Unternehmen, Hochschulen, Behörden und Institutionen,

   - Unterstützung digitaler Angebote und Unterrichtskonzepte.

3. Angestellte sind dem Vorstand weisungsgebunden.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

2. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, als virtuelle Veranstaltung oder als hybride Veranstaltung durchgeführt werden. Bei einer hybriden Mitgliederversammlung können Mitglieder wahlweise persönlich am Versammlungsort oder im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen und ihre Mitgliederrechte ausüben. Der Vorstand entscheidet über die Form der Durchführung und gibt diese mit der Einladung bekannt.

5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

   - Wahl und Abberufung des Vorstands,

   - Entgegennahme des Jahresberichts,

   - Entlastung des Vorstands,

   - Beschlussfassung über den Haushaltsplan,

   - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

   - Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

   - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Fördermitglieder, Sponsoren und Unterstützer

1. Der Verein kann Fördermitglieder, Sponsoren und sonstige Unterstützer gewinnen.

2. Zuwendungen von Sponsoren und Förderern dürfen ausschließlich zur Verwirklichung der satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3. Sponsoren und Förderer erhalten keine Rechte oder Vorteile, die die Steuerbegünstigung des Vereins gefährden könnten.

4. Kooperationen mit Sponsoren sind nur zulässig, soweit sie den gemeinnützigen Zwecken des Vereins dienen und die Unabhängigkeit des Vereins nicht beeinträchtigen.

 

§ 13 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung kann einen oder zwei Kassenprüfer wählen.

2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

3. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung und berichten der Mitgliederversammlung.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung.

2. Die Entscheidung über den konkreten Empfänger trifft die Mitgliederversammlung.

3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.

 

Maintal, 2. Mai 2026

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